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Vorsicht vor Versicherungen.
Achten Sie vor Vertragsabschluß auf Fallstricke und Hintertürchen besonders bei den Bedingungen.
Lassen Sie sich vor einem Vertragsabschluß von einem versierten Versicherungsmakler beraten. Versicherungsmakler müssen Ihre Interessen vertreten und erfahrene Kollegen wissen auch wo die Fallstricke und Hintertürchen “im Kleingedruckten” der Versicherungsbedingungen zu finden sind.
Sie sagen Ihnen auch auf was Sie sich auf keinen Fall einlassen sollten.
Die Beratung durch AUV-Versicherungsmakler ist üblicherweise kostenlos.
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Hier ein Beispiel wie es nicht laufen sollte.
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“Nürnberger Lebensversicherungs AG”.
Landgericht deckt “Fallstrick” in den Bedingungen der “Nürnberger” auf.
Verlust der “Dynamik” auch nach einer nur kurzfristigen Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente durch die “Nürnberger”!
Landgericht verurteilt die Nürnberger Lebensversicherungs AG.
Die “Nürnberger” muß dem Versicherungsnehmer die vereinbarte jährliche Erhöhung weiter gewähren und Schadenersatz an ihn zahlen.
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1. Hat die Nürnberger aus dem Urteil gelernt?
2. Hat sie ihre Bedingungen entsprechend geändert?
Hier das Update 06/2017 zum diesem Thema.
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Einer unserer AUV-Experten auf diesem Gebiet hat die aktuellen Versicherungsbedingungen der “Nürnberger Lebensversicherungs AG” im Hinblick auf das o. g. Urteil überprüft.
Er kommt zu folgendem Ergebnis:
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Grundlagen der Überprüfung waren u. a. die “Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung mit NÜRNBERGER Plus (GN294210_201702)” in ihrer aktuellen Fassung (Stand 09.05.2017) und hier besonders der § 5.
Auf die Frage 1. Hat die Nürnberger aus dem Urteil gelernt? Antwort - nicht wirklich! Auf die Frage 2. Hat sie ihre Bedingungen entsprechend geändert? Antwort - nicht wirklich!
Begründung:
Nach wie vor benutzt die Nürnberger bei ihrem § 5 die vom Gericht beanstandete Überschrift “Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?”, um dann unter Punkt (4) zu schreiben “Bei Eintritt eines Versicherungsfalles erlischt das Recht auf Erhöhungen.”
Bei diesem Sachverhalt könnte man durchaus von “Etikettenschwindel” oder “Verbrauchertäuschung” sprechen. Denn der Wegfall der Dynamisierung wird, trotz des Urteils nach wie vor, unter der Überschrift “Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?” versteckt.
Auf die Frage “gibt es etwas das die Nürnberger geändert hat” heißt die die Antwort ja, aber.
Vom Grundsatz her ist der Tatbestand geblieben, dass bei Eintritt eines Versicherungsfalls bei der Nürnberger das Recht auf Erhöhungen gemäß § 5 (4) erlischt.
Sie hat aber in ihrem §5 (4) nach dem verlorenen Prozess ein “Feigenblatt” eingebaut.
Denn es heißt dort inzwischen im 2. Satz: “Im Falle der ersten Reaktivierung lebt das Recht auf Erhöhungen wieder auf, wenn unsere Leistungspflicht längstens 24 Monate bestanden hat.”
Im Klartext, das Recht auf Dynamisierung ohne erneute Gesundheitsprüfung besteht 1. nur einmalig, 2. nur beim ersten Mal und 3. auch nur dann, wenn nicht mehr als 2 Jahre eine Leistung bezogen wurde. Ansonsten gilt bei der Nürnberger: “Bei Eintritt eines Versicherungsfalles erlischt das Recht auf Erhöhungen.”
Ich kenne keinen anderen Versicherer der solche Formulierungen bzw. Einschränkungen hat. Dort wird das Recht auf „Aussetzung der Erhöhungen“ ohne erneute Gesundheitsprüfung nur auf die Zeit beschränkt, in der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit bezogen werden. Danach wird überall die sogenannte „Dynamik“ wieder in Kraft gesetzt und zwar ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Einschränkungen der Häufigkeit und Dauer der Leistungen.
Bei der Nürnberger sieht es so aus - Beispiel 1:
VN schließt eine Berufsunfähigkeits-Versicherung über 1.000 € mtl. Rente im Alter von 23 Jahren ab und wählt die Dynamik (auch wegen der laufenden Inflationsrate).
Mit 26 Jahren hat er einen schweren Unfall und wird zunächst als berufsunfähig eingestuft. Die BU-Rente beträgt zu diesem Zeitpunkt durch die Dynamik 1.157 € mtl.
Nach mehreren Rehas fängt er nach 2 ½ Jahren wieder an zu arbeiten.
Damit ist für ihn das bei Abschluss vereinbarte Recht auf weitere Erhöhungen ohne erneute Gesundheitsprüfung bei der Nürnberger erloschen (mehr als 24 Monate). Keine Dynamik mehr ohne Gesundheitsprüfung. Er kann den jährlichen „Geldwertschwund“ nicht mehr ausgleichen.
Eine andere BU-Versicherung ist, aufgrund des Unfall-Schadens der immer noch nicht ganz ausgeheilt ist, nicht mehr machbar.
Er muss bis zum Ablauf der Versicherung in 33 Jahren (bis zum 60. Lj.) mit diesem Versicherungsschutz von 1.157 € leben. Ohne Inflationsausgleich, ohne Dynamik.
Bei der Nürnberger sieht es so aus - Beispiel 2:
VN schließt eine Berufsunfähigkeits-Versicherung über 1.000 € mtl. Rente im Alter von 23 Jahren ab und wählt die Dynamik (auch wegen der laufenden Inflationsrate).
Mit 26 Jahren hat er einen schweren Unfall und wird zunächst als berufsunfähig eingestuft. Die BU-Rente beträgt zu diesem Zeitpunkt durch die Dynamik 1.157 € mtl.
Er erhält für 8 Monate die vereinbarte BU-Rente. Dann startet er einen Arbeitsversuch und fängt wieder wieder an zu arbeiten. Damit ist die erste “Reaktivierung” für ihn bei der Nürnberger eingetreten. Nach 6 Monaten treten Komplikationen beim Genesungsprozess auf und er erhält noch einmal für 9 Monate BU-Rente. Danach arbeitet er wieder.
Damit ist für ihn das bei Abschluss vereinbarte Recht auf weitere Erhöhungen ohne erneute Gesundheitsprüfung bei der Nürnberger erloschen (2. Reaktivierung). Keine Dynamik mehr ohne Gesundheitsprüfung. Er kann den jährlichen „Geldwertschwund“ nicht mehr ausgleichen.
Eine andere BU-Versicherung ist, aufgrund des Unfall-Schadens der immer noch nicht ganz ausgeheilt ist, nicht mehr machbar.
Er muss bis zum Ablauf der Versicherung in 34 Jahren (bis zum 60. Lj.) mit diesem Versicherungsschutz von 1.157 € leben. Ohne Inflationsausgleich, ohne Dynamik.
Das nennt sich dann Nürnberger Plus.
Bei anderen Versicherungsgesellschaften wäre, in beiden Fällen, die „Dynamik“ ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder automatisch in Kraft gesetzt worden.
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Hier das Update 10/2018 zum diesem Thema.
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Nach nunmehr 12 Jahren hat, laut “k-mi”, die Nürnberger in diesem Punkt eingelenkt, nachdem auch der Branchendienst “kapital-markt intern” dieses Verhalten der Nürnberger scharf kritisiert hatte.
Lesen Sie hier was “k-mi” schreibt:
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Unser Kommentar zu diesem “versicherungstip”-Artikel:
Nach den langjährigen Erfahrungen mit dem Verhalten der “Nürnberger Lebensversicherung AG” müssen auch wir davon ausgehen, dass dieser Schritt der “Nürnberger” auf diesen Punkt zu verzichten, nur für neu abgeschlossene Verträge gilt. Bei bestehenden Verträgen, sogenannten “Altverträgen” müssen wir davon ausgehen, dass die Nürnberger versuchen wird weiterhin die kritisierte Klausel anzuwenden, bzw. sich auf die unzulässige Auslegung stützt.
Hier wäre, um wieder etwas Vertrauen aufzubauen, eine klare Vorstandsaussage wichtig die besagt, dass auch für “Altverträge” dieser Absatz 4 im § 5 (siehe oben) als gestrichen gilt und keine Anwendung mehr findet.
Wir sind gespannt ob es dazu kommt.
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Lassen Sie sich vor einem Vertragsabschluß von einem versierten Versicherungsmakler beraten. Versicherungsmakler müssen Ihre Interessen vertreten und erfahrene Kollegen wissen auch wo die Fallstricke und Hintertürchen “im Kleingedruckten” der Versicherungsbedingungen zu finden sind. Sie sagen Ihnen auch auf was Sie sich auf keinen Fall einlassen sollten.
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